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Satzung

der Gesellschaft der Freunde des Theaters in Kiel e.V.

Präambel

Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Zur Förderung des Theaterwesens in Kiel gibt sich die Gesellschaft der Freunde des Theaters in Kiel e.V. folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
„Gesellschaft der Freunde des Theaters in Kiel e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli (Theaterspielzeit).

 

§ 2 Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Hierfür nimmt der Verein die ideelle und finanzielle Förderung des Theaters Kiel AöR zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Kunst und Kultur vor.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

In dem Zusammenhang unterstützt der Verein  die Aktivität des Theater Kiel AöR in ihrer Öffentlich­keitsarbeit und künstlerischen Entwicklung durch Medieninformationen sowie Veranstaltungen kultureller Art (z. B. Operncafe, Ballettwerkstatt, „VorOrt“), um eine engere Bindung zwischen Bürgern und Theater in Kiel zu erreichen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (z. B. Firmen, Vereinigungen) werden.



§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Diese gilt als erfolgt, falls nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Erklärung vom Vorstand etwas Gegenteiliges dem Anmelder mitgeteilt wird. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Firmen und Vereinigungen haben nur eine Stimme.

Die Mitgliedschaft erlischt  durch Austritt oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31. Juli) unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden. Daneben kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen wird enden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.



§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu beraten sowie über die Entlastung des Vorstands zu beschließen
  • die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen
  • die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer (zwei) zu wählen bzw. abzuberufen
  • Satzungsänderungen zu beschließen
  • Die Auflösung des Vereins zu bestimmen

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung  durch schriftliche (per Brief oder e-mail) Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird auch in der Kieler Theaterzeitung veröffentlicht. Die Einladung hat zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder  der Behandlung der Anträge zustimmt.

Auf Antrag von mindestens 30 Einzelmitgliedern muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung in gleicher Form binnen drei Wochen einberufen. Daneben kann der Vorstand eine außerordentliche Mitliederversammlung einberufen, wenn  es das Interesse des Vereins erfordert.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

Jedes Mitglied hat  eine Stimme. Das Stimmrecht natürlicher Personen  kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll. Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.



§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu drei weiteren Mitgliedern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende kann zweimal wiedergewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder eine Ergänzung vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und entscheidet über die Vergabe von Mitteln des Vereins.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.  

Der Vorstand erstattet den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.



§ 8  Mitgliedsbeitrag, Mittelverwendung

Die Höhe des Jahresmitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zum 31. August zu entrichten. Im Falle des Beitritts von Firmen und Vereinigungen ist der Vorstand ermächtigt, den Jahresbeitrag zu vereinbaren.

Die Mittel des Vereins dürfen  nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Rückzahlung ihrer bisher geleisteten Beiträge.



§ 9 Auflösung des Vereins

Bei  Auflösung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Theater Kiel AöR, die es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschlussfassung in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einem jeweiligen Abstand von mindestens einem Monat beschlossen werden. Sie bedarf in beiden Versammlungen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Diese Fassung ändert die Satzung vom 27. Oktober 1986.

Fassung vom 9. Dezember 2021. Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 27. Oktober 2022.